• „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX

    Im schulischen Bereich spricht man dann von einem sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn ein Kind mit den Mitteln der Regelschule alleine nicht angemessen im Rahmen der Anforderungen gefördert werden kann. 
  • Ältere Begrifflichkeiten wie Lernbehinderung/geistige Behinderung usw. werden inzwischen möglichst vermieden, da die Beeinträchtigung einzelner Menschen diese nicht an einer Teilhabe am Leben hindern sollten, dass es also eine gesellschaftliche Verpflichtung ist, unnötige Barrieren abzubauen und vielfältige Zugänge zu ermöglichen.

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