• (Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten
    und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen
    (Zeugnisverordnung – ZVO), Fassung vom 23.6.2020, gültig ab 25.7.2020.
  • § 5
    Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
    (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht oder nicht in allen Fächern nach den Lehrplan- und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet werden, ist der Förderschwerpunkt im Zeugniskopf aufzuführen. Nehmen sie am Unterricht außerhalb eines Förderzentrums teil, sind die Fächer, in denen sie nach den Anforderungen der besuchten Schule unterrichtet und beurteilt wurden, mit einer Fußnote zu kennzeichnen. Die Fußnote ist wie folgt zu erläutern: „In den mit der Fußnote gekennzeichneten Fächern wurden dem Zeugnis die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen des besuchten Bildungsganges zu Grunde gelegt. In allen anderen Fächern wurde Unterricht entsprechend dem oben vermerkten Förderschwerpunkt erteilt; Leistungsbeurteilungen in diesen Fächern beziehen sich nicht auf die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen, sondern auf den jeweils vorhandenen individuellen Bezugsrahmen („i. B.“).“
    (2) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten unabhängig von der besuchten Schulart ein Berichtszeugnis in tabellarischer Form, jeweils ergänzt ab der Jahrgangsstufe 3 um Noten. Die Noten in den Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler nicht nach den Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet worden ist, sind mit dem Zusatz „i. B.“ zu kennzeichnen und durch eine entsprechend bezeichnete Fußnote wie folgt zu erläutern: „Die erteilten Noten beziehen sich nicht auf die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule, sondern auf den jeweils vorhandenen individuellen Bezugsrahmen und werden deshalb mit dem Zusatz „i. B.“ gekennzeichnet.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten ein Berichtszeugnis in tabellarischer Form. Die Schulkonferenz der besuchten Schule kann beschließen, dass ein Zeugnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erteilt wird. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
    (4) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 erhalten unabhängig von der besuchten Schulart abweichend von § 1 Absatz 3 ein Abschlusszeugnis, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht die Ziele ihres Förderplanes erreicht und die von der obersten Schulaufsicht empfohlenen Kriterien erfüllt haben.

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