§ 22 abs. 2 Satz 3 SchulG, Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, 27. März 2014 – III 217
Nach § 22 Abs. 1 SchulG werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpfichtig, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch sieht das Schulgesetz nicht vor. Es trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass sich die Chancen eines Kindes, erfolgreich am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, durch ein Hinausschieben des Schuleintritts im Regelfall nicht verbessern lassen. Vielmehr ist es Aufgabe der Schule, alle Kinder entsprechend ihrem jeweils unterschiedlichen Entwicklungsstand individuell zu fördern. Dies kann insbesondere durch die fexible Ausgestaltung der Eingangsphase geschehen, innerhalb derer die ersten zwei Jahrgangsstufen entsprechend der individuellen Lernentwicklung auch in drei Schuljahren durchlaufen werden dürfen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
Ein drittes Jahr wird dabei nicht auf die Höchstdauer des Schulbesuchs angerechnet. Dennoch ist aber nicht jedes Kind zum vorgesehenen Einschulungszeitpunkt in der Lage, erfolgreich in der Eingangsphase mitzuarbeiten. Das geltende Schulgesetz verlangt deshalb nicht ausnahmslos, dass Kinder mit Erreichen des Schulpfichtalters tatsächlich am Unterricht teilnehmen müssen. Vielmehr heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 3: „Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Sprachförderkurs oder am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, können nach § 15 beurlaubt werden.“
Sorgeberechtigte stellen dann bei der Schule, in der ihr Kind schulpflichtig wird einen entsprechenden Antrag. Dann wird geprüft, ob eine Einschulung möglich und dem Kindeswohl zuträglich ist. Bei leichten Entwicklungsverzögerungen kann also eine Einschulung sinnvoll sein.
Eine Beurlaubung kann durch langwierige, schwerwiegende Erkrankungen, Lange Erholung nach einem Unfall oder belastende Ereignisse im familiären Umfeld begründet sein.
Die zuständige Grundschule informiert über schulische Möglichkeiten, die Schulaufsicht im Schulamt entscheidet nach Erkenntnissen aus vorgelegten Unterlagen, schulärztlichem Gutachten, holt eventuell eine sonderpädagogische Stellungnahme ein, ob durch die Beurlaubung für maximal ein Jahr anschließend die Grundschulfähigkeit erlangt wird, so sollte auch eine vorschulische Versorgung in der Zeit der Beurlaubung nachweislich gesichert sein.
Eine Übersicht finden Sie auch unter dem Stichwort Einschulung.