Die Rechte von Eltern und Sorgeberechtigten sind gesetzlich geregelt. An Schulen wählen die Versammlungen der Sorgeberechtigten Vertretungen, die Fragen und Anliegen an Lehrkräfte herantragen.

Diese Vertreterinnen und Vertreter sind auch stimmberechtigte Mitglieder in den Klassenkonferenzen.
(Klassenelternbeirat) Alle Elternvertretungen einer Schule wählen einen Schulelternbeirat und stellen Mitglieder in der Schulkonferenz, die wesentliche Beschlüsse in einer Schule fasst. Darüber hinaus wählen Eltern noch einen Landeselternbeirat, der Elternrechte auf ministerieller Ebene vertritt.

Auch bei der Wahl von Schulleitungen sind die Elternrecht durch die Mitgliedschaft von Vertretungen im Schulleitungswahlausschuss gewahrt.

Eltern von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können so auch regulär an Schulen mit inklusiven Maßnahmen als Vertretungen gewählt werden.

Zusätzlich können die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus ihrer Mitte ein zusätzliche Mitglied für die Schulkonferenz bestimmen (siehe Schulgesetz), eine weitere Beteiligungsmöglichkeit besteht darin, an dem zuständigen Förderzentrum eine Elternvertretung zu bilden, dafür müssen sich Sorgeberechtigte zur Wahl stellen und entsprechend von anderen Eltern gewählt werden. (siehe Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG)
vom 24. Januar 2007
§ 78a Elternmitwirkung an Förderzentren ohne eigene Schülerinnen und Schüler).

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