Die Hilfsmittelversorgung in der Schule umfasst alle notwendigen Sachmittel, die ein Kind zur Teilhabe am Unterricht und zur Bewältigung des Schulalltags benötigt.
Ob PC, FM-Anlage oder Rollstuhl: Die Krankenkasse trägt grundsätzlich die Kosten für medizinische Hilfsmittel, die der Behinderungsausgleich dienen. Die Zuständigkeit der Kostenträger bei Schulbedarf ist oft komplex.
Die Zuständigkeiten und nächsten Schritte im Überblick:
- Schule: Für eine spezielle Raumausstattung, besondere Lernmaterialen oder das Mobiliar der Schule ist grundsätzlich der kommunale Schulträger zuständig. Die Beschaffung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Schule und dem Schulträger.
- Die meisten technischen Hilfsmittel, die aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung erforderlich sind, um die Teilhabe an schulischer Bildung überhaupt erst zu ermöglichen, werden von der Krankenkasse finanziert. Im Rahmen der Schulpflichtist gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V die gesetzlicheKrankenversicherung zuständig. Grundsätzlich werden notwendige Kosten für alle behinderungsspezifischen Hilfsmittel übernommen. Die meisten Krankenkassen übernehmen auch eine notwendige doppelte Versorgung zu Hause und in der Schule.
- Wer privat krankenversichert ist, sollte sich bei seiner Krankenkasse nach den Versicherungsbedingungen erkundigen, weil diese häufig nicht automatisch eine Hilfsmittelversorgung beinhalten. In diesen Fällen kommt neben dem Wechsel in einen anderen Tarif nur noch ein Antrag beim Sozialhilfeträger in Betracht.
- Die Kosten für ein erforderliches (ggf. behindertengerecht ausgestattetes) Notebook werden zum Teil ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen, weil Notebooks zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören.
- Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt und auch im Widerspruchsverfahren bei dieser Entscheidung bleibt, müssen Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Sozialhilfeträger stellen.
- Das gilt insbesondere dann, wenn es um den Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht geht.
- Es ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich.
- Ausbildung/Berufsschule
- Wird eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung für einen Schüler während der Berufsausbildung benötigt, ist der Sozialhilfeträger zuständig. Der Besuch einer Berufsschule während einer Ausbildung gehört in den meisten Bundesländern zwar zur Schulpflicht, im Vordergrund steht hier jedoch die Berufsausbildung. Die entsprechende Eingliederungshilfe wird aber nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zu erwarten ist, dassdas Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird,
- der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist
- der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.
- Tipps:
- Wenn Sie ein Hilfsmittel beantragen, schreiben Sie immer dazu: „Falls Sie nicht zuständig sind, leiten Sie den Antrag bitte innerhalb der Frist von § 14 SGB IX an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter.“ So können Sie die Bearbeitungszeit verkürzen.
- Stellen Sie den Antrag, sobald der Bedarf auftritt. Die Zeit, bis dass das Hilfsmittel zur Verfügung steht, kann mitunter sehr lange dauern. Sie können ein Hilfsmittel generell beantragen und den speziellen Bedarf nachreichen.
- Lassen Sie sich, vor der Beantragung, bei einer Reha-Firma Ihrer Wahl speziell zu Ihrem Bedarf beraten.
- Hat ein Hilfsmittel eine Hilfsmittelnummer ist es einfacher, dieses genehmigt zu bekommen. Allerdings können auch Hilfsmittel ohne Hilfsmittelnummer im Einzelfall genehmigt werden.
- Bei Bedarfen im Bereich „Sehen“ oder „Hören“ gibt es die Landesförderzentren in Schleswig-Holstein, die Sie beraten.
- Rechtsgrundlagen:
- § 47 SGB IX: Hilfsmittel
- § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V: Hilfsmittel

Typische Hilfsmittel im Schulalltag
Je nach Förderbedarf umfasst die Versorgung unter anderem:
- Sehbehinderung: Vergrößerungsgeräte, Notebooks mit Screenreader, Braillezeilen.
- Hörbehinderung: Spezielle FM-Anlagen zur akustischen Unterstützung.
- Motorik: Angepasste Sitzhilfen, Stehständer oder Therapieräder.
So gehen Sie bei der Beantragung vor
- Bedarf feststellen: Lassen Sie sich von Ärzten, Therapeuten oder dem sonderpädagogischen Dienst beraten, welche Hilfsmittel konkret im Unterricht erforderlich sind.
- Antragstellung: Reichen Sie den Antrag (am besten mit ärztlichem Attest und Stellungnahme der Schule) bei der Krankenkasse ein.
- Klärung der Zuständigkeit: Leitet die Krankenkasse den Antrag an die Eingliederungshilfe weiter, muss dies innerhalb von zwei Wochen geschehen. Die Behörden müssen sich untereinander einigen.
- Zweitversorgung: Für schwere Hilfsmittel (z.B. ein zweiter Rollstuhl, der in der Schule verbleibt), kann ein Anspruch auf Zweitversorgung bestehen.