Arbeitsassistenz ist eine regelmäßig und dauerhaft benötigte Unterstützung am Arbeitsplatz für Menschen mit Schwerbehinderung, die eine berufliche Tätigkeit nur mit Hilfe dieser persönlichen Unterstützung ausüben können – das heißt in ihrem Berufsalltag darauf angewiesen sind, dass bestimmte Handgriffe für sie übernommen werden, da dies nicht anders (z. B. durch den Einsatz technischer Hilfsmittel) möglich ist.
Eine Arbeitsassistenz liest beispielsweise blinden Menschen vor, übersetzt Texte für gehörlose Menschen in Gebärdensprache oder bringt Gegenstände, die beispielsweise vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind.
Grundsätzlich übernimmt die Assistenzkraft lediglich Hilfestellungen auf Anweisung der berechtigten Menschen – die Aufgaben, die jedoch den eigentlichen Beruf ausmachen, müssen selbst ausgeführt werden können.
Eine Arbeitsassistenz soll dafür sorgen, dass schwerbehinderten Menschen im Berufsleben keine Nachteile gegenüber Menschen ohne Behinderung entstehen, sodass Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung hergestellt wird.
Arbeitsassistenz kann insbesondere folgende Zielen verfolgen:
- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erlangen oder einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder eine selbstständige berufliche Existenz zu erhalten (§ 185 SGB IX).
- Grundsätzlich tragen die Rehabilitationsträger die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (bei einem neuen Arbeitsverhältnis ist meistens die Agentur für Arbeit zuständig) und die Integrationsämter die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes (bei einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis ist in der Regel das Integrationsamt zuständig).
Ausgeführt werden die Leistungen grundsätzlich von den Integrationsämtern.
Die Kosten werden nur unter bestimmten Umständen übernommen:
- Es müssen alle Möglichkeiten der betrieblichen Unterstützung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sein.
- Der Unterstützungsbedarf / Assistenzbedarf muss regelmäßig (notwendig) sein.
- Die Arbeitszeit beträgt mindestens 15 Stunden in der Woche.