• Ein Nachteilsausgleich soll zur Chancengerechtigkeit zwischen Schülerinnen und Schülern mit und ohne Beeinträchtigung beitragen. Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer Beeinträchtigung in ihrer Leistungsfähigkeit zwar eingeschränkt sind, aber trotzdem das Potenzial haben, die Klassenziele gemäss Lehrplan zu erreichen. Der Nachteilsausgleich passt ihre Rahmenbedingungen im Unterricht und in Prüfungssituationen an – in welcher Form, hängt vom Kind ab. Diese Rücksichtnahme auf Beeinträchtigungen soll sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler fair beurteilt werden. Für Kinder mit Nachteilsausgleich gelten aber weiterhin die Klassenlernziele. 
  • Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich ist eine diagnostizierte Beeinträchtigung, die sich auf die schulischen Leistungen auswirkt. Das können etwa Sprach-, Seh- oder Hörbeeinträchtigungen sein, eine körperliche Behinderung, eine Lese-Rechtschreib-Schwäche oder eine Autismus-Spektrum-Störung.
  • Bei der Leistungsermittlung kann der Schulleiter der besuchten Schule Schüler ohne Abstriche bei der Qualität (Anforderungsniveau) der geforderten Leistung einen Nachteilsausgleich gewähren.

    Dieser erscheint nicht im Zeugnis.

    Beispiele: Diktat in einer ruhigen Einzelsituation (Hörprobleme), Ersatzleistungen bei Körperbehinderung im Sport, mündliche statt schriftliche Leistungen, Zeitzugabe, technische Hilfen, Zuhilfenahme eines Wörterbuches mit Zeitzugaben. u.v.m..

Hier der entsprechende Erlass des Landes Schleswig-Holstein, aktualisiert 6.2023:

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