Aufgrund einer Landesverordnung aus dem Jahr 2022 ist es möglich, zusätzlich für einzelne Fächer, Leistungsnachweise, Prüfungen, Zeugnisse einen Notenschutz zu erhalten, wenn
eine Lese-Rechtschreib-Schwäche festgestellt wurde, eine Beeinträchtigung der Motorik, beim Sprechen, in der Sinneswahrnehmung oder ein autistisches Verhalten vorliegt,
aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung trotz Nachteilsausgleiches nicht erbracht oder durch gleichwertige Leistung erbracht werden kann, wenn die Teilleistung zum Nachweis des Bildungsstandards nicht erforderlich ist oder Eltern dies beantragen.
Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von Notenschutz, die Stellungnahme eines ggfs. zuständigen Förderzentrums ist einzuholen.