Neugeborene Kinder sind von Natur aus zunächst pflegebedürftig. Sie müssen ihre Fähigkeiten und ihre Selbstständigkeit erst entwickeln. Es gibt aber nicht nur ältere Menschen, auch  Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die dauerhaft auf eine Pflege durch Behinderungen, Unfälle oder Krankheiten angewiesen sind. Dafür gibt es zahlreiche Vorschriften und Voraussetungen. Hat ein Kind einen anerkannten Pflegegrad, so stehen ihm, bzw. auch den pflegende Eltern, bestimmte Geld- und Sachleistungen seitens der Pflegekasse zu. Die gesetzliche Grundlage basiert auf dem Paragraphen 15 im elften Gesetzbuch (§15 SGB XI), der von “schweren Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten” spricht.

Auch schulpflichtige Kinder können durch angeborene Beeinträchtigungen oder erworbene Schädigungen im Alltag zuhause, auf dem Schulweg oder in der Schule auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein.

Die Sorgeberechtigten erfahren durch Ärzte oder ihre Krankenkasse, welche Hilfen Ihnen zustehen und wo möglichst früh entsprechende Anträge gestellt werden müssen. Diese Anträge entfalten Wirkung später auch in die KiTa oder die Schule hinein, wo ebenso Pflege vorgehalten werden kann und muss.

Ab dem 01.01.2017 richtet sich die Zuordnung zu einem Pflegegrad danach, wie sehr die Selbstständigkeit bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen beeinträchtigt ist.
Es wird ein Punktesystem zur Einstufung durch die Krankenkassen zugrunde gelegt: je höher die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, umso mehr Einzelpunkte gibt es. Die in sechs Bereichen ermittelten Punktwerte fließen dann bei der Ermittlung des Pflegegrades in unterschiedlicher Gewichtung ein.

PflegegradSchwere der Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit
1gering12,5  –  < 27
2erheblich      27  –  < 47,5
3schwer 47,5  –   < 70
4schwerst  70    –  < 90
5schwerst mit besonderenAnforderungen an die pflegerische Versorgung  90  – 100
BereichKriterienGewichtung
1 – MobilitätUmsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen steigen10 %
2 – kognitive und kommunikative Fähigkeitenörtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren

zusammen 15%
3 – Verhaltens-weisen und psychische ProblemlagenNächtliche Unruhe, selbstschädigendes  und autoaggressives Verhalten, Ängste
4 – SelbstversorgungWaschen, Essen, Trinken, An- und Ausziehen, Benutzen der Toilette40 %
5 – Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten AnforderungenMediation, Absaugen und Sauerstoffgabe, Wundversorgung, Kathetisierung, Arztbesuche, Einhalten einer Diät20 %
6 – Gestaltung des AlltagslebensGestaltung des Tagesablaufes, Selbstbeschäftigung, Kontaktpflege15 %

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad wie bisher durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Für Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten gelten außerdem Sonderregelungen um häufige Wiederholungsbegutachtungen in den ersten Lebensmonaten zu vermeiden.

Bei den Pflegeleistungen kann es um finanzielle Leistungen zu notwendigen Veränderungen an Wohnung und Fahrzeug gehen, für Pflegemittel und medizinische Hilfsmittel, soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen, Pflegeberatung, Pflegekurse, Ansprüche auf Tages- oder Nachtpflege, Hausnotruf, … .

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