Neugeborene Kinder sind von Natur aus zunächst pflegebedürftig. Sie müssen ihre Fähigkeiten und ihre Selbstständigkeit erst entwickeln. Es gibt aber nicht nur ältere Menschen, auch Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die dauerhaft auf eine Pflege durch Behinderungen, Unfälle oder Krankheiten angewiesen sind. Dafür gibt es zahlreiche Vorschriften und Voraussetungen. Hat ein Kind einen anerkannten Pflegegrad, so stehen ihm, bzw. auch den pflegende Eltern, bestimmte Geld- und Sachleistungen seitens der Pflegekasse zu. Die gesetzliche Grundlage basiert auf dem Paragraphen 15 im elften Gesetzbuch (§15 SGB XI), der von “schweren Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten” spricht.
Auch schulpflichtige Kinder können durch angeborene Beeinträchtigungen oder erworbene Schädigungen im Alltag zuhause, auf dem Schulweg oder in der Schule auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein.
Die Sorgeberechtigten erfahren durch Ärzte oder ihre Krankenkasse, welche Hilfen Ihnen zustehen und wo möglichst früh entsprechende Anträge gestellt werden müssen. Diese Anträge entfalten Wirkung später auch in die KiTa oder die Schule hinein, wo ebenso Pflege vorgehalten werden kann und muss.
Ab dem 01.01.2017 richtet sich die Zuordnung zu einem Pflegegrad danach, wie sehr die Selbstständigkeit bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen beeinträchtigt ist.
Es wird ein Punktesystem zur Einstufung durch die Krankenkassen zugrunde gelegt: je höher die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, umso mehr Einzelpunkte gibt es. Die in sechs Bereichen ermittelten Punktwerte fließen dann bei der Ermittlung des Pflegegrades in unterschiedlicher Gewichtung ein.
Pflegegrad | Schwere der Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit | |
1 | gering | 12,5 – < 27 |
2 | erheblich | 27 – < 47,5 |
3 | schwer | 47,5 – < 70 |
4 | schwerst | 70 – < 90 |
5 | schwerst mit besonderenAnforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 – 100 |
Bereich | Kriterien | Gewichtung |
1 – Mobilität | Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen steigen | 10 % |
2 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten | örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren | zusammen 15% |
3 – Verhaltens-weisen und psychische Problemlagen | Nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Ängste | |
4 – Selbstversorgung | Waschen, Essen, Trinken, An- und Ausziehen, Benutzen der Toilette | 40 % |
5 – Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen | Mediation, Absaugen und Sauerstoffgabe, Wundversorgung, Kathetisierung, Arztbesuche, Einhalten einer Diät | 20 % |
6 – Gestaltung des Alltagslebens | Gestaltung des Tagesablaufes, Selbstbeschäftigung, Kontaktpflege | 15 % |
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad wie bisher durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Für Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten gelten außerdem Sonderregelungen um häufige Wiederholungsbegutachtungen in den ersten Lebensmonaten zu vermeiden.
Bei den Pflegeleistungen kann es um finanzielle Leistungen zu notwendigen Veränderungen an Wohnung und Fahrzeug gehen, für Pflegemittel und medizinische Hilfsmittel, soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen, Pflegeberatung, Pflegekurse, Ansprüche auf Tages- oder Nachtpflege, Hausnotruf, … .