In Schleswig-Holstein gelten für den Einsatz von Förderzentrumslehrkräften in der Inklusion an Regelschulen klare Vorgaben, die meist in regionalen Richtlinien (z. B. der Schulämter) oder den verbindlichen Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Förderzentrum und der Regelschule geregelt sind:
Vertretungsunterricht
- Grundsätzlich gilt ein NEIN für fachfremden/klassenfremden Vertretungsunterricht:
Förderzentrumslehrkräfte dürfen nicht pauschal für den allgemeinen Vertretungsunterricht der Regelschule herangezogen werden. Ihre Stunden sind zweckgebunden an die sonderpädagogische Förderung, Prävention oder bestimmte Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf gekoppelt. - Ausnahme im eigenen inklusiven Setting: Wenn eine Doppelbesetzung (Regelschullehrkraft und FöLK) vereinbart ist und die Regelschullehrkraft ausfällt, sollte die Förderzentrumslehrkraft vorrangig in genau dieser Maßnahme bzw. Klasse die Vertretung übernehmen können, weil Absprachen über Inhalte und Materialien in der Regel schon getroffen wurden. Dadurch bleibt die Kontinuität für die zu betreuenden Kinder gewahrt.
Aufsichten (Pausenaufsichten etc.)
- Da Förderzentrumslehrkräfte beim Einsatz in der Inklusion Teil des Kollegiums der Regelschule sind, könnten sie prinzipiell auch nach Absprache für Aufsichten eingesetzt werden.
Weil jedoch viele Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer besonderen Betreuung bedürfen, stellen Förderzentrumslehrkräfte häufig besondere Angebote für die Pausen bereit (Bewegungspause in der Halle, ruhige Spielpause in ausgewählten Zusammensetzungen, Nachorientierung, Nachteilsausgleich Lernzielkontrollen, ..).
Außerdem müssen die Lehrkräfte aus den präventiven und inklusiven Maßnahmen sehr häufig aktuelle Probleme und Unterrichtsbeobachtungen direkt mit den Lehrkräfte des Förderzentrums besprechen. Dies widerspricht aber einer kontinuierlichen, aktiven und präventiven Aufsichtsführung für beide Lehrkräfte.
Weiterhin bleibt oft nur in Pausen eine Kontaktmöglichkeit zu anderen Schulen, Behörden und Institutionen wie dem ASD oder Ärzte und Therapeuten zum Informationsaustausch.
Zusammenfassend gilt: Ein „Abziehen“ einer Förderlehrkraft aus der Förderzeit von Kindern, um eine unversorgte Klasse der Regelschule allgemein zu vertreten, ist unzulässig. Die Details und konkreten Absprachen zur Entlastung und Präsenz im Schulalltag werden vor Ort über die Kooperationsvereinbarung der beteiligten Schulleitungen geregelt.

Hier ein Beispiel für einen Kooperationsvertrag eines Schulamtes in Schleswig-Holstein: