• Eltern können für einzelne Schülerinnen und Schüler können zur Bewältigung des Schulalltages mit besonderen Begründungen eine individuelle Schulbegleitung beantragen
    bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IX bzw. bei seelischer Behinderung nach § 35 a SGB VIII .
    (Dies erfolgt in der Regel über die besuchte Schule bei den zuständigen Jugendämtern bzw. bei der Eingliederungshilfe oder über die Fachberaterinnen „körperliche und motorische Entwicklung“ „BIS Autismus“ od. das „Landesförderzentrum Sehen und Hören“)

    Die Schulbegleitung übernimmt oder unterstützt bei Tätigkeiten im Schulalltag. Hilfen z.B. bei Wegen in der Schule, bei der Pflege oder Selbstversorgung, beim sozialen Umgang mit anderen und der Vermeidung von Konflikten. Aber auch im Lernprozess können Schulbegleitungen den Zugang zum von den Lehrkräften bereitgestellten Lerninhalt zu unterstützen.

    Die eigentliche Stoffvermittlung jedoch ist Aufgabe der Lehrkräfte.

    Die Kosten für eine Schulbegleitung werden von verschiedensten Kostenträgern auf Antrag individuell bewilligt für  Kinder z.B. mit körperlichen Einschränkungen, Autismus-Spektrum-Störungen oder bei drohender seelischer Behinderung (§35a muss ärztlich festgestellt werden).

Ein Leitfaden für Schulen mit Handlungsorientierungen bei der Einarbeitung von Schulbegleitungen und mit einer Übersicht über wichtige Informationen entstand mit den Trägern im Kreis Herzogtum-lauenburg in Schleswig-Holstein im Jahr 2020. Dieser ist hier einsehbar.

Im Kreis Herzogtum-Lauenburg/Schleswig-Holstein wird zum kommenden Schuljahr an mehreren Schulen eine Pool-Lösung von Schulbegleitungen an einem Standort erprobt. Kinder sollen unabhängiger von der Anwesenheit/Krankheit der einzelnen Schulbegleitung betreut werden und die jeweilige Schule soll von flexiblerem Bedarf-gesteuertem Einsatz profitieren.

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