• Das Eingliederungshilferecht wurde durch Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 als Teil 2 unter der Überschrift „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ ins SGB IX aufgenommen. Somit sind die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nicht mehr im Sozialhilfererecht verortet, sondern als Fachleistungen zur Sozialen Teilhabe im Rehabilitations- und Teilhaberecht.
  • Die Eingliederungshilfe gewährt Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung zur Teilnahme beispielsweise an einer angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Leistungen sind beispielsweise die Schulbegleitung bei geistiger oder körperlicher Behinderung, einschließlich der Sinnesschädigungen.
  • Um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, bedarf es nun eines Antrags (§ 108 Absatz 1 SGB IX). Dieser wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Leistungen für die Vergangenheit sind nicht möglich. Ein formloser Antrag genügt, solange die Identität des Antragstellers feststeht. Der Antragsteller muss deutlich machen, dass er Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten möchte.

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe können ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 105 SGB IX in verschiedenen Formen erbracht werden, nämlich als
  • Dienstleistung (Beratung und Unterstützung durch den Träger der Eingliederungshilfe),
  • Sachleistung,
  • pauschale Geldleistung (beispielsweise für Assistenzleistungen, zur Förderung der Verständigung oder für Leistungen zur Mobilität) oder als
  • Persönliches Budget.
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (ab dem 1.1.2020 SGB IX Teil 2, Kapitel 5)
  • Beispielsweise zur angemessenen Schul- oder Berufsausbildung für behinderte Kinder und junge Menschen in stationären Einrichtungen oder behinderungsbedingt notwendige Leistungen zur Hochschulausbildung, wie z. B. Studienassistenz oder technische Hilfsmittel.
  • Schule
  • Abitur
  • Berufsausbildung
  • Studium/Hochschule

    Leistungen zur Sozialen Teilhabe (ab dem 1.1.2020 SGB IX Teil 2, Kapitel 6)
  • Leistungen für Wohnraum
  • Assistenzleistungen
  • Heilpädagogische Leistungen
  • Hilfen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Fördergruppen, Schulungen)
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (beispielsweise Übernahme der Kosten für Gebärdendolmetschdienste)
  • Leistungen zur Mobilität
  • Hilfsmittel
  • Besuchsbeihilfen

    Eine Schulbegleitung für drohende seelische Behinderung wird nicht von der Eingliederungshilfe finanziert sondern über das zuständige Jugendamt (ASD).

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